Lexikon Eintrag Darlehen
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Der Begriff Darlehen ist gesetzlich definiert, nach § 607 des BGB. Darunter ist demnach unter anderem festgelegt, dass der Darlehensnehmer sich verpflichtet, das Darlehen (Geld oder auch „Sachen“), zu einem „späteren Zeitpunkt“ in gleicher Qualität und Menge an den Darlehensgeber zurückzugeben. In der Umgangssprache wird Darlehen für Kredit aber auch umgekehrt (Kredit für Darlehen) benutzt.
Während der Begriff Kredit sowohl für eine langfristige als auch für eine mittelfristige oder kurzfristige Überlassung steht, meint der Gesetzgeber unter Darlehen eher eine „langfristige Ausleihung“. Demzufolge wird bei Immobilienfinanzierungen eher von Darlehen gesprochen. So kann Darlehen präzise als ein langfristiger Kredit, bei dem eine hohe Kreditsumme geliehen wird, definiert werden.
Während der Begriff Kredit sowohl für eine langfristige als auch für eine mittelfristige oder kurzfristige Überlassung steht, meint der Gesetzgeber unter Darlehen eher eine „langfristige Ausleihung“. Demzufolge wird bei Immobilienfinanzierungen eher von Darlehen gesprochen. So kann Darlehen präzise als ein langfristiger Kredit, bei dem eine hohe Kreditsumme geliehen wird, definiert werden.
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